Unser Verein ist bemüht seinen vielen Mitgliedern und anderen am Schießsport Interessierten eine Ausübung Ihres Hobbys in angenehmer Atmosphäre zu gewährleisten.
Daher sind einige Regeln Voraussetzung, die aus kameradschaftlichen und vor allem aus Sicherheitsgründen unbedingt eingehalten werden müssen.
Nur so werden unsere Übungsschießen und Wettkämpfe zu gelungenen und sicheren Veranstaltungen.
Zur Benutzung der Schießstätte sind aus Sicherheits- und rechtlichen Gründen folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Richtlinien einzuhalten:
Benützung mit
gültiger Jagdkarte bzw. Waffenbesitzkarte / Waffenpass oder Mindestalter 18 Jahre. Ab 16 Jahren (
ohne einem der vorher genannten Dokumente) nur unter
Aufsicht eines Erwachsenen und Anweisung einer Standaufsicht / Schießleiters.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (wenn der Erziehungsberechtigte anwesend ist oder schriftlich seine Zustimmung erklärt hat) nur unter Aufsicht
eines Erwachsenen und Anweisung einer Standaufsicht / Schießleiters.
Keine Schießerlaubnis für Personen gegen die ein Waffenverbot ausgesprochen wurde (siehe weiter unten - Rechtliches).
Beim Trap / Jagdparcours ist die Schrotkörnung bis maximal 2,5 mm erlaubt.
Die Benutzung von Selbstladeflinten ist erlaubt.
100 m Kugelgewehr Schießstände: bis max. 11 mm Kugeldurchmesser, und nur mit optischer Zielvisierung (min. 4fache Vergrößerung) und ohne Gewehrriemen.
Die Benutzung von Ordonnanzgewehren bzw. Kimme / Korn ist nicht erlaubt.
Die Benutzung von Selbstladebüchsen (ab einer Lauflänge von 47cm) ist erlaubt.
Sicherheit hat oberste Priorität!
Die Schießstätte (Schießstand) darf nur mit ungeladener Waffe und offenem Verschluss / gebrochener Waffe ohne Tragegurt betreten werden.
Fremde Waffen und Ausrüstungsgegenstände sind ohne Erlaubnis des Besitzers nicht zu berühren.
Zuschauer dürfen die Absperrung nicht überschreiten und haben Ruhe zu bewahren um die Schützen nicht zu stören.
Bei ungebührlichem Verhalten oder zur Abwendung einer Gefahr ist die diensthabende Standaufsicht / Schießleiter berechtigt, diese Personen von der Schießstätte zu weisen.