Schießstätten Verhaltensregeln  - Sicherheit -
 Rechtliches   §§

Verhaltensregeln auf der Schießstätte

Unser Verein ist bemüht seinen vielen Mitgliedern und anderen am Schießsport Interessierten eine Ausübung Ihres Hobbys in angenehmer Atmosphäre zu gewährleisten.
Daher sind einige Regeln Voraussetzung, die aus kameradschaftlichen und vor allem aus Sicherheitsgründen unbedingt eingehalten werden müssen. 
Nur so werden unsere Übungsschießen und Wettkämpfe zu gelungenen und sicheren Veranstaltungen.
 
Zur Benutzung der Schießstätte sind aus Sicherheits- und rechtlichen Gründen folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Richtlinien einzuhalten:
Benützung mit gültiger Jagdkarte bzw. Waffenbesitzkarte / Waffenpass oder Mindestalter 18 Jahre. Ab 16 Jahren (ohne einem der vorher genannten Dokumente) nur unter 
Aufsicht eines Erwachsenen und Anweisung einer Standaufsicht / Schießleiters.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (wenn der Erziehungsberechtigte anwesend ist oder schriftlich seine Zustimmung erklärt hat) nur unter Aufsicht
eines Erwachsenen und Anweisung einer Standaufsicht / Schießleiters. 
Keine Schießerlaubnis für Personen gegen die ein Waffenverbot ausgesprochen wurde (siehe weiter unten - Rechtliches).
 
Beim Trap / Jagdparcours ist die Schrotkörnung bis maximal 2,5 mm erlaubt.
Die Benutzung von Selbstladeflinten ist erlaubt.
 
100 m Kugelgewehr Schießstände: bis max. 11 mm Kugeldurchmesser, und nur mit optischer Zielvisierung (min. 4fache Vergrößerung) und ohne Gewehrriemen.
Die Benutzung von Ordonnanzgewehren bzw. Kimme / Korn ist nicht erlaubt.
Die Benutzung von Selbstladebüchsen (ab einer Lauflänge von 47cm) ist erlaubt.

Sicherheit hat oberste Priorität!
Die Schießstätte (Schießstand) darf nur mit ungeladener Waffe und offenem Verschluss / gebrochener Waffe ohne Tragegurt betreten werden.
Fremde Waffen und Ausrüstungsgegenstände sind ohne Erlaubnis des Besitzers nicht zu berühren.
Zuschauer dürfen die Absperrung nicht überschreiten und haben Ruhe zu bewahren um die Schützen nicht zu stören.
 
Bei ungebührlichem Verhalten oder zur Abwendung einer Gefahr ist die diensthabende Standaufsicht / Schießleiter berechtigt, diese Personen von der Schießstätte zu weisen.

AKTUELL: 5 jährige Verlässlichkeitsprüfung

Da wir bereits Anfragen zur Verlässlichkeitsprüfung erhielten - konkret - zum Fotografieren von Tresoren und Waffenschränken durch die Polizei, möchte ich hiezu eine Aufklärung geben.
Jedem von uns Schusswaffenbesitzern ist klar, das bei der 5 jährigen Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 die sichere Verwahrung der Kat. B Waffen geprüft wird.
"Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt werden. Das bedeutet, dass sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden müssen. Insbesondere müssen Behältnisse oder Räumlichkeiten, in denen Waffen und Munition verwahrt werden, ein- oder aufbruchsicher sein. Darüber hinaus müssen Waffen und Munition unter anderem vor dem Zugriff von Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt werden. .... Ob Schusswaffen der Kategorie B sicher verwahrt werden, wird grundsätzlich alle fünf Jahre im Rahmen der Prüfung der Verlässlichkeit der Waffeninhaberin/des Waffeninhabers kontrolliert. Darüber hinaus ist eine solche Überprüfung auch dann möglich, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel an der sicheren Verwahrung der Waffen bestehen."
Seit einiger Zeit wird berichtet das von Polizeiorganen im Zuge dieser Überprüfungen Fotos der Tresore und Waffenschränke angefertigt werden, das nicht jedem angenehm ist (sind doch manche Tresore in Schlafzimmern).
 
Zur Aufklärung und rechtlichen Grundlage dazu erkundigte ich mich im April 2021 beim Fachgebietsleiter für das Waffenwesen der BH. Gänserndorf.
Seine Aussage dazu war, dass es dazu keine rechtliche Grundlage gibt, aber beim Zweifel der sicheren Verwahrung (die Entscheidung darüber trifft der zuständige Referent in der Bezirkshauptmannschaft) hilft das Foto dem Referenten bei der Entscheidungsfindung.
Das heißt also - wenn die "Verwahrungsbehältnisse" für diese Kat. B Waffen - eindeutig als Tresor oder Waffenschrank erkenntlich sind, ist ein Foto nicht nötig. Ist dies nicht der Fall, wird mit der Erlaubnis des zu Überprüfenden, ein Foto des Schrankes, gemeinsam mit dem schriftlichen Bericht des Polizeiorganes dem Referenten der BH. zur Begutachtung und Entscheidung vorgelegt. In diesem Fall reduziert es den behördlichen Verwaltungsaufwand enorm.
Wenn der zu Überprüfende keine Zustimmung gibt (das lt. Fachgebietsleiter BH. Gdf. zu keinen Problemen oder Sanktionen führt) , muss beim Zweifel der sicheren Verwahrung die BH. separat mittels Bescheid erneut überprüfen.
Da wir alle ein gutes Verhältnis zu den zuständigen Behörden wollen, ist es also angebracht - wenn es Zweifel an dem "Verwahrungsbehältniss" gibt - zur Verwaltungsvereinfachung ein Foto desselben zuzulassen.
 
05.2021
R.B.

§§      Rechtliches     §§

Auszug aus dem Waffengesetz 1996 i d g F. Schießstätten § 14. Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (gem. WaffG §§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
 
 
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996, Fassung vom 27.01.2020     findet ihr unter diesem Link:    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016
 
Covid-19 (Coronavirus) Aus Verantwortung unseren Mitgliedern und Gästen gegenüber, sagen wir bis auf weiteres das Trainingsschießen ab. Zukünftige Veranstaltungen werden der Situation entsprechend ebenfalls abgesagt oder verschoben (aktuelle Infos dazu auf der Startseite, der Veranstaltungs- bzw Terminkalender Seite).
Dazu sehen Sie die die Verordnungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes:           BGBl. zum Covid-19-Maßnahmengesetz vom 15.03.2020      
Wer Interesse hat - hier ein Link zur Seite des BM Soziales, Gesundheit, Pflege u. Konsumentenschutz mit allen Gesetzen, Erlässen, Verordnungen und Rundschreiben zum Thema:         Coronavirus - Rechtliches 

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